Im Video stelle ich korrekt dar, was aufgrund des Ehegattennotvertretungsrechts möglich und was nicht möglich ist.
Zur Klärung möchte ich hier allerdings klar stellen, dass die Unterbringung auf einer geschlossenen Station nicht vom Ehegattenvertretungsrecht abgedeckt ist. Die müsste in einer Notsituation weiterhin per PsychKG oder per Eilbetreuung erfolgen. Damit hilft es in der Psychiatrie auch nichts, dass “Freiheitsentziehende Maßnahmen” wie Bettgitter, Isolierung oder Fixierung nach diesem Gesetz möglich sind, da wir solche Maßnahmen in der Psychiatrie nur auf geschützten Stationen durchführen. Wenn wir aber für die Unterbringung eine andere Rechtsgrundlage brauchen, dann können wir diese Rechtsgrundlage auch verwenden, um die Freiheitsentziehende Maßnahme zu rechtfertigen.
Das Gesetz hat also offenbar doch eher somatische als psychiatrische Kliniken im Auge!